Übereinkommen über die Hohe See · Übereinkommen über die Hohe See
§ 14 Übereinkommen über die Hohe See
Artikel 14
Alle Staaten haben soweit irgendwie möglich zusammenzuarbeiten, um die Seeräuberei auf Hoher See oder an jedem anderen Ort zu bekämpfen, der keiner staatlichen Hoheitsgewalt untersteht.