Übereinkommen über die Hohe See · Übereinkommen über die Hohe See
§ 33 Übereinkommen über die Hohe See
Artikel 33
Dieses Übereinkommen steht jedem Staat, der einer der in Artikel 31 bezeichneten Kategorien angehört, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.