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Verteilungsgesetz Polen · Verteilungsgesetz Polen

§ 17 Verteilungsgesetz Polen

B. Besondere Bestimmungen

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Für Gebäude eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, die auch für Wohnzwecke verwendet wurden, ist ein Zuschlag zu gewähren. Dieser beträgt 20 vom Hundert des Flächenwertes, mindestens 30.000 S, höchstens jedoch 60.000 S. Für jede wirtschaftliche Einheit ist dieser Zuschlag nur einmal zu gewähren.