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Verteilungsgesetz Polen · Verteilungsgesetz Polen

§ 45 Verteilungsgesetz Polen

ABSCHNITT IV ABSCHNITT römisch vier

Van krachtOfficiële tekst

(1) Entschädigungen, die nach diesem Bundesgesetz gewährt werden, sind keine steuerpflichtigen Einnahmen.

(2) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren und den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

(3) Im Falle der Gewährung einer Entschädigung an Rechtsnachfolger von Todes wegen bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der im Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen und mit der Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens entstehenden Abgaben mit der Maßgabe unberührt, daß alle für die Verjährung der Erbschaftssteuer jeweils maßgeblichen Fristen mit der Kundmachung des Verteilungsplanes zu laufen beginnen.