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Verteilungsgesetz Polen · Verteilungsgesetz Polen

§ 9 Verteilungsgesetz Polen

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins

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Der Anspruch auf Entschädigung gilt als am 6. Oktober 1970 entstanden. Solange der Anspruch auf Entschädigung dem Grunde und der Höhe nach nicht feststeht, ist er zwar vererblich und es kann darüber durch eine letztwillige Anordnung verfügt werden, doch ist eine Pfändung unzulässig und eine rechtsgeschäftliche Verfügung unter Lebenden ohne rechtliche Wirkung. Im Falle einer Rechtsnachfolge von Todes wegen ist der Entschädigungsanspruch so anzusehen, als hätte er sich bereits zu Lebzeiten des Erblassers in dessen Vermögen befunden.