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Staatsgrenze Österreich - Deutschland · Staatsgrenze Österreich - Deutschland

§ 26 Staatsgrenze Österreich - Deutschland

Artikel 26

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die Tagungen werden vom Bevollmächtigten des Vertragsstaates geleitet, auf dessen Hoheitsgebiet die Tagung stattfindet. Die Grenzbesichtigungen werden von den Bevollmächtigten einvernehmlich geleitet.

(2) Über jede Tagung und jede Grenzbesichtigung ist eine Niederschrift in zwei Ausfertigungen zu verfassen. Diese sind von den Bevollmächtigten zu unterzeichnen.