Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowak · Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Slowakei)
§ 44 Staatsgrenze Österreich - TschechoslowakArtikel 44
ABSCHNITT VI ABSCHNITT römisch sechs Grenzübertritt
Diese Bestimmung wird durch die Anwendung des Schengen-Besitzstands überlagert.
(1) Die Inhaber der im Artikel 43 angeführten Grenzübertrittsausweise sind berechtigt, zum Zweck der Durchführung der nach dem Vertrag vorgesehenen Aufgaben und Arbeiten die gemeinsame Staatsgrenze an jeder Stelle zu überschreiten und sich auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates in der erforderlichen Entfernung von der Staatsgrenze aufzuhalten.
(2) Jeder Vertragsstaat ist verpflichtet, seine zuständigen Grenzkontrollorgane über Tätigkeiten nach diesem Vertrag und damit verbundene Grenzübertritte vorher zu verständigen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2005-11-01