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Konsularvertrag zwischen Österreich und · Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen

§ 10 Konsularvertrag zwischen Österreich und

Artikel 10

Van krachtOfficiële tekst

(1) Der Empfangsstaat gewährt der konsularischen Vertretung jede Erleichterung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und trifft zu diesem Zweck alle geeigneten Maßnahmen, um den Mitgliedern der konsularischen Vertretung die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und den Genuß der durch diesen Vertrag gewährten Vorrechte und Immunitäten zu ermöglichen.

(2) Der Empfangsstaat behandelt die Konsuln mit gebührender Achtung und trifft alle geeigneten Maßnahmen, um jeden Angriff auf ihre Person, ihre Freiheit oder ihre Würde zu verhindern.