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Konsularvertrag zwischen Österreich und · Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen

§ 30 Konsularvertrag zwischen Österreich und

Artikel 30

Van krachtOfficiële tekst

Die Familienangehörigen genießen die den Mitgliedern der konsularischen Vertretung durch diesen Vertrag gewährten Vorrechte und Immunitäten unter der Voraussetzung, daß sie weder Angehörige des Empfangsstaates noch in diesem ständig ansässig sind oder in diesem einer Erwerbstätigkeit nachgehen.