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Konsularvertrag zwischen Österreich und · Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen

§ 51 Konsularvertrag zwischen Österreich und

Artikel 51

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die konsularische Vertretung kann im Hoheitsgebiet des Empfangsstaates die nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Entsendestaates für Amtshandlungen zu entrichtenden Gebühren und Kosten erheben.

(2) Die vereinnahmten Beträge der im Absatz 1 genannten Gebühren und Kosten sind im Empfangsstaat von allen Steuern und sonstigen Abgaben befreit.