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Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowak · Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Tschechische R)

§ 50 Staatsgrenze Österreich - TschechoslowakArtikel 50

ABSCHNITT VII ABSCHNITT römisch sieben Schlußbestimmungen

Van krachtOfficiële tekst

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Prag ausgetauscht.

(2) Dieser Vertrag tritt am sechzigsten Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 21. Dezember 1973, in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.