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Erfassung bestimmter Vermögenswerte · Erfassung bestimmter Vermögenswerte

§ 18 Erfassung bestimmter Vermögenswerte

ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei

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Der Verwalter hat nach Berichtigung der im § 17 genannten Kosten und nach Befriedigung der von ihm anerkannten und der vom Gericht festgestellten Forderungen eine Zwischenrechnung über die verbliebene Masse zu legen.