Erfassung bestimmter Vermögenswerte · Erfassung bestimmter Vermögenswerte
§ 18 Erfassung bestimmter Vermögenswerte
ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei
Der Verwalter hat nach Berichtigung der im § 17 genannten Kosten und nach Befriedigung der von ihm anerkannten und der vom Gericht festgestellten Forderungen eine Zwischenrechnung über die verbliebene Masse zu legen.