Erfassung bestimmter Vermögenswerte · Erfassung bestimmter Vermögenswerte
§ 27 Erfassung bestimmter Vermögenswerte
ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei
Durch Art. 3 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Regelung bestimmter finanzieller und vermögensrechtlicher Fragen, BGBl. Nr. 451/1975 , sind Rechte Dritter an Vermögenswerten nicht berührt worden.