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Entwicklungshilfe - Ausbildungsstätte fü · Entwicklungshilfe - Ausbildungsstätte für Bergleute (Steiger) (Bolivien)

§ 4 Entwicklungshilfe - Ausbildungsstätte fü

Artikel IV Artikel römisch vier

Van krachtOfficiële tekst

Die Republik Bolivien stellt zur Verfügung:

a) einen Ko-Direktor und den österreichischen Ausbildern zur Seite stehendes, zahlenmäßig ausreichendes und im Sinne dieses Abkommens für die spätere Übernahme der Ausbildungsstätte entsprechend geeignetes Personal,

b) eine angemessene Zahl von Angestellten und Hilfskräften zur Erhaltung des uneingeschränkten und fortlaufenden Lehr-, Werkstätten- und Verwaltungsbetriebes der Ausbildungsstätte.