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VoGrG · Volksgruppengesetz

§ 16 VoGrG

ABSCHNITT V ABSCHNITT römisch fünf

Van krachtOfficiële tekst

Entscheidungen und Verfügungen (einschließlich der Ladung), die zuzustellen sind und die in der Sprache einer Volksgruppe eingebrachte Eingaben oder Verfahren betreffen, in denen in der Sprache einer Volksgruppe bereits verhandelt worden ist, sind in dieser Sprache und in deutscher Sprache auszufertigen.