§ 23 VoGrG
Abschnitt VI Abschnitt römisch sechs
Den Bediensteten des Bundes, die bei einer Behörde oder Dienststelle im Sinne des § 13 Abs. 1 beschäftigt sind, die dort zugelassene Sprache einer Volksgruppe beherrschen und sie in Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden, gebührt nach Maßgabe besoldungsrechtlicher Vorschriften eine Zulage.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2011-07-27