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Konsularvertrag zwischen Österreich und · Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien

§ 4 Konsularvertrag zwischen Österreich und

Notifizierung an die Behörden des Konsularbezirks

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Sobald der Leiter eines Konsulats, wenn auch nur vorläufig, zur Ausübung seiner Amtstätigkeit zugelassen ist, hat der Empfangsstaat sofort die zuständigen Behörden des Konsularbezirks davon in Kenntnis zu setzen. Er hat ferner dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, damit der Leiter des Konsulats seine Amtstätigkeit ausüben und die in diesem Vertrag vorgesehene Behandlung genießen kann.