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Konsularvertrag zwischen Österreich und · Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn

§ 34 Konsularvertrag zwischen Österreich und

Artikel 34

Van krachtOfficiële tekst

(1) Der Konsul hat das Recht,

1. die Staatsangehörigen des Entsendestaates, die ihren Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz im Konsularbezirk haben, in Verzeichnissen zu führen;

2. Mitteilungen über Geburt, Eheschließung und Tod der Staatsangehörigen des Entsendestaates entgegenzunehmen und diese in die hierfür vorgesehenen Bücher einzutragen;

3. Trauungen vorzunehmen, falls beide Brautleute Staatsangehörige des Entsendestaates sind und die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates die Trauung durch den Konsul ausdrücklich gestatten.

(2) Der Konsul unterrichtet die Behörden des Empfangsstaates über die nach Absatz 1 Ziffern 2 und 3 im Konsulat vorgenommenen Eintragungen, wenn dies die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates verlangen.

(3) Der Absatz 1 Ziffern 2 und 3 befreit die betroffenen Personen nicht von ihren in den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates vorgeschriebenen Verpflichtungen.