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Entwicklungshilfe - technische Hilfe (Ke · Entwicklungshilfe - technische Hilfe (Kenia)

§ 6 Entwicklungshilfe - technische Hilfe (Ke

Artikel 6

Van krachtOfficiële tekst

Das im Rahmen dieses Abkommens eingesetzte österreichische Personal verpflichtet sich auf Grund privatrechtlicher Verträge, welche es mit der Republik Österreich oder mit einer von der Republik Österreich mit Aufgaben der Entwicklungshilfe betrauten, mit Rechtsfähigkeit ausgestatteten Institution abgeschlossen hat, in der Republik Kenia keine andere auf Gewinn gerichtete Tätigkeit auszuüben.