§ 18 Übereinkommen über die völkerrechtliche
ARTIKEL XVIII ARTIKEL römisch achtzehn
Die Schiedskommission entscheidet über den Schadensersatzsanspruch dem Grunde nach und setzt gegebenenfalls die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes fest.
ARTIKEL XVIII ARTIKEL römisch achtzehn
Die Schiedskommission entscheidet über den Schadensersatzsanspruch dem Grunde nach und setzt gegebenenfalls die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes fest.