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Übereinkommen über die völkerrechtliche · Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände

§ 26 Übereinkommen über die völkerrechtliche

ARTIKEL XXVI ARTIKEL römisch 26

Van krachtOfficiële tekst

Zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird die Frage der Überprüfung des Übereinkommens auf die vorläufige Tagesordnung der Generalversammlung der Vereinten Nationen gesetzt, um angesichts der Anwendung des Übereinkommens bis zu diesem Zeitpunkt zu prüfen, ob es einer Revision bedarf. Nachdem das Übereinkommen fünf Jahre in Kraft gewesen ist, wird jedoch auf Antrag eines Drittels der Vertragsstaaten und mit Zustimmung der Mehrheit der Vertragsstaaten eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Überprüfung dieses Übereinkommens einberufen.