Wiener Übereinkommen über das Recht der · Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge
§ 43 Wiener Übereinkommen über das Recht der Pflichten, die das Völkerrecht unabhängig von einem Vertrag auferlegt
Artikel 43
Die Ungültigkeit, Beendigung oder Kündigung eines Vertrags, der Rücktritt einer Vertragspartei vom Vertrag oder seine Suspendierung beeinträchtigen, soweit sie sich aus der Anwendung dieses Übereinkommens oder des Vertrags ergeben, in keiner Hinsicht die Pflicht eines Staates, eine in dem Vertrag enthaltene Verpflichtung zu erfüllen, der er auch unabhängig von dem Vertrag auf Grund des Völkerrechts unterworfen ist.