Wiener Übereinkommen über das Recht der · Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge
§ 55 Wiener Übereinkommen über das Recht der Abnahme der Zahl der Vertragsparteien eines mehrseitigen Vertrags auf weniger als die für sein Inkrafttreten erforderliche Zahl
Artikel 55
Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, erlischt ein mehrseitiger Vertrag nicht schon deshalb, weil die Zahl der Vertragsparteien unter die für sein Inkrafttreten erforderliche Zahl sinkt.