Zusammenarbeit im Bereich der Statistik · Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (Bund – Länder)
§ 8 Zusammenarbeit im Bereich der Statistik Inkrafttreten
Artikel II Artikel römisch zwei
(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft,
a) an dem die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen, sowie
b) an dem die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Das Bundeskanzleramt wird den Vertragsparteien die Erfüllung der Voraussetzungen mitteilen.