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Privilegien, Befreiungen und Immunitäten · Privilegien, Befreiungen und Immunitäten der INTELSAT

§ 17 Privilegien, Befreiungen und Immunitäten

ARTIKEL 17

Van krachtOfficiële tekst

(1) Dieses Protokoll bleibt bis zum Außerkrafttreten des Übereinkommens in Kraft.

(2) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch eine an den Generaldirektor der INTELSAT gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Eingang beim Generaldirektor der INTELSAT wirksam.

(3) Der Austritt einer Vertragspartei aus der INTELSAT nach Artikel XVI des Übereinkommens bedeutet gleichzeitig die Kündigung dieses Protokolls durch den betreffenden Staat.