Satzung der Internationalen Organisation · Satzung der Internationalen Organisation für Migration
§ 12 Satzung der Internationalen Organisation
Artikel 12
Die Verwaltung besteht aus einem Generaldirektor, zwei stellvertretenden Generaldirektoren und dem vom Rat bestimmten Personal.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2020-10-28