Satzung der Internationalen Organisation · Satzung der Internationalen Organisation für Migration
§ 7 Satzung der Internationalen Organisation
Artikel 7
1. Der Rat besteht aus Vertretern der Mitgliedstaaten.
2. Jeder Mitgliedstaat benennt einen Vertreter und die von ihm für erforderlich erachteten Stellvertreter und Berater.
3. Jeder Mitgliedstaat verfügt im Rat über eine Stimme.