NRWO · Nationalrats-Wahlordnung 1992
§ 125 NRWOGebührenfreiheit
VIII. HAUPTSTÜCK römisch acht. HAUPTSTÜCK Schlußbestimmungen
Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2007-07-01