§ 11 Mitwirkungsrechte der Länder und GemeindVertretung der Republik nach außen
Artikel 11
Die Befugnisse des Bundespräsidenten zur Vertretung der Republik nach außen werden durch die vorliegende Vereinbarung nicht berührt.
Artikel 11
Die Befugnisse des Bundespräsidenten zur Vertretung der Republik nach außen werden durch die vorliegende Vereinbarung nicht berührt.