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Staatsgrenze Österreich - Deutschland · Staatsgrenze Österreich - Deutschland

§ 2 Staatsgrenze Österreich - Deutschland

Artikel 2

Van krachtOfficiële tekst

Verfassungsbestimmung

(1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland wird in der Sektion III des Grenzabschnittes „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ zwischen den Grenzpunkten N 2 und N 5 berichtigt und durch folgende Grenzdokumente bestimmt:

a) die Beschreibung der Staatsgrenze (Anlage 7),

b) das Koordinatenverzeichnis (Anlage 8) und

c) die Grenzkarte im Maßstab 1:2 000 (Anlage 9: ein Kartenblatt).

(2) Die Gebietsteile eines Vertragsstaates, die infolge der durch Absatz 1 festgelegten Berichtigung des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze dem anderen Vertragsstaat zufallen und ein Flächenausmaß von insgesamt je 4097 m2 haben, sind in dem beigefügten Situationsplan im Maßstab 1:1 000 dargestellt und hinsichtlich ihres Flächenausmaßes in dem zugehörigen Flächenverzeichnis ausgewiesen (Anlage 10).