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Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwis · Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (Italien)

§ 0 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwis

Van krachtOfficiële tekst

RAHMENABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER ITALIENISCHEN REPUBLIK ÜBER DIE GRENZÜBERSCHREITENDE ZUSAMMENARBEIT VON GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN

StF: BGBl. Nr. 421/1995 (NR: GP XVIII RV 1534 AB 1726 S. 168. BR: AB 4829 S. 588. )

Die Republik Österreich und die Italienische Republik (im weiteren: „die Vertragsstaaten“) haben – eingedenk des Europäischen Rahmenübereinkommens über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften *), das in Madrid am 21. Mai 1980 im Rahmen des Europarats unterzeichnet wurde, und im Bewußtsein der Vorteile, die die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Gebietskörperschaften für eine immer engere europäische Zusammenarbeit mit sich bringt – folgendes vereinbart:

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 52/1983

Die Mitteilungen gemäß Art. 7 Abs. 3 wurden am 8. Mai 1995 abgegeben; das Rahmenabkommen tritt gemäß seinem Art. 7 Abs. 3 mit 1. August 1995 in Kraft.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.