§ 15 Übereinkommen über Vergleichs- und Schie
Mitteilung über Ersuchen um Vergleichs- oder Schiedsverfahren
Der Kanzler des Gerichtshofs teilt dem KSZE-Sekretariat alle Ersuchen um Vergleichs- oder Schiedsverfahren zum Zweck der unverzüglichen Weiterleitung an die KSZE-Teilnehmerstaaten mit.