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Übereinkommen über Vergleichs- und Schie · Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE (nunmehr OSZE)

§ 33 Übereinkommen über Vergleichs- und Schie

Unterzeichnung und Inkrafttreten

Van krachtOfficiële tekst

(1) Dieses Übereinkommen liegt für die KSZE-Teilnehmerstaaten bei der Regierung Schwedens bis zum 31. März 1993 zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation.

(2) Die KSZE-Teilnehmerstaaten, die dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, können ihm später beitreten.

(3) Dieses Übereinkommen tritt zwei Monate nach Hinterlegung der zwölften Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(4) Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der zwölften Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen zwei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(5) Die Regierung Schwedens ist Verwahrer dieses Übereinkommens.