Bundes-Seniorengesetz · Bundes-Seniorengesetz
§ 15 Bundes-SeniorengesetzÖffentlichkeit
2. Abschnitt Bundesseniorenbeirat
Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Die Teilnehmer an den Sitzungen sind zur Geheimhaltung, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024 , genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist, verpflichtet.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2025-09-01