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Aufgaben und Organisation des auswärtige · Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut

§ 25 Aufgaben und Organisation des auswärtigeErwerbstätigkeit von Familienangehörigen im Ausland

2. Abschnitt Organisations- und dienstrechtliche Bestimmungen

Van krachtOfficiële tekst

Die Bediensteten einer Dienststelle im Ausland haben dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten unverzüglich die Aufnahme oder Beendigung einer im Ausland ausgeübten Erwerbstätigkeit eines mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen zu melden.