§ 25 Aufgaben und Organisation des auswärtigeErwerbstätigkeit von Familienangehörigen im Ausland
2. Abschnitt Organisations- und dienstrechtliche Bestimmungen
Die Bediensteten einer Dienststelle im Ausland haben dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten unverzüglich die Aufnahme oder Beendigung einer im Ausland ausgeübten Erwerbstätigkeit eines mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen zu melden.