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Aufgaben und Organisation des auswärtige · Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut

§ 27 Aufgaben und Organisation des auswärtigeFremdsprachenausbildung

2. Abschnitt Organisations- und dienstrechtliche Bestimmungen

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Bedienstete des auswärtigen Dienstes haben, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, die für die jeweilige Verwendung notwendige Fremdsprachenausbildung zu absolvieren. Zur Teilnahme an der Fremdsprachenausbildung können auf Antrag des Bediensteten auch Familienangehörige zugelassen werden, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern. Die damit verbundenen Kosten trägt der Bund.