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DSG · Datenschutzgesetz

§ 47 DSGGemeinsam Verantwortliche

3. Abschnitt Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter

Van krachtOfficiële tekst

Zwei oder mehr Verantwortliche, die gemeinsam die Zwecke und die Mittel zur Verarbeitung festlegen, sind gemeinsam Verantwortliche. Sie haben in einer Vereinbarung in transparenter Form ihre jeweiligen Aufgaben nach diesem Bundesgesetz festzulegen, insbesondere was die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person angeht, und wer welchen Informationspflichten gemäß § 43 nachkommt, sofern und soweit die jeweiligen Aufgaben der Verantwortlichen nicht gesetzlich festgelegt sind. In der Vereinbarung ist eine Anlaufstelle für die betroffenen Personen anzugeben.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2018-05-25