ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1050 ABGBund der Nutzungen vor der Übergabe.
Drey u. zwanzigstes Hauptstück. Von dem Tauschvertrage.
Dem Besitzer gebühren die Nutzungen der vertauschten Sache bis zur bedungenen Zeit der Uebergabe. Von dieser Zeit an gebühren sie, sammt dem Zuwachse, dem Uebernehmer, obgleich die Sache noch nicht übergeben worden ist.