ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1061 ABGBPflichten des Verkäufers,
Der Kaufpreis muß
Der Verkäufer ist schuldig, die Sache bis zur Zeit der Uebergabe sorgfältig zu verwahren und sie dem Käufer nach eben den Vorschriften zu übergeben, welche oben bey dem Tausche (§. 1047) aufgestellt worden sind.