ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1098 ABGB
Wechselseitige Rechte:
Mieter und Pächter sind berechtiget, die Miet- und Pachtstücke dem Vertrage gemäß durch die bestimmte Zeit zu gebrauchen und zu benützen, oder auch in Afterbestand zu geben, wenn es ohne Nachteil des Eigentümers geschehen kann und im Vertrage nicht ausdrücklich untersagt worden ist.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1917-01-01