ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1162c ABGB
Sechs u. zwanzigstes Hauptstück. Von Verträgen über Dienstleistungen
Trifft beide Teile ein Verschulden an der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses, so hat der Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt.