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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1183 ABGBVerzinsungspflicht

2. Abschnitt Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander

Van krachtOfficiële tekst

Zum Geltungsbereich vgl. § 1503 Abs. 5.

(1) Ein Gesellschafter, der seine Geldeinlage nicht zur rechten Zeit einzahlt, eingenommenes Gesellschaftsgeld nicht zur rechten Zeit an das Gesellschaftsvermögen abführt oder unbefugt Geld aus dem Gesellschaftsvermögen entnimmt, hat Zinsen von dem Tag an zu entrichten, an dem die Zahlung oder die Ablieferung hätte geschehen sollen oder die Herausnahme des Geldes erfolgt ist.

(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2015-01-01