ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1188 ABGBDurchsetzung von Gesellschaftsansprüchen
2. Abschnitt Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander
Zum Geltungsbereich vgl. § 1503 Abs. 5.
Die Erfüllung gesellschaftsbezogener Verpflichtungen eines Gesellschafters kann von jedem Gesellschafter zugunsten aller Gesellschafter gemeinsam eingefordert werden. Davon abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2015-01-01