ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1191 ABGBUmfang der Geschäftsführungsbefugnis
2. Abschnitt Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander
Zum Geltungsbereich vgl. § 1503 Abs. 5.
(1) Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb der Gesellschaft mit sich bringt.
(2) Zur Vornahme von Handlungen, die darüber hinausgehen (außergewöhnliche Geschäfte), ist ein einstimmiger Beschluss aller Gesellschafter erforderlich.
(3) Zur Einräumung einer Vollmacht gemäß § 1008 bedarf es der Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter, es sei denn, dass Gefahr im Verzug ist. Der Widerruf einer solchen Vollmacht kann von jedem der zur Erteilung oder zur Mitwirkung bei der Erteilung befugten Gesellschafter erfolgen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2015-01-01