ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1199 ABGBHaftung der Gesellschafter
3. Abschnitt Rechtsverhältnisse zu Dritten
(1) Für gesellschaftsbezogene Verbindlichkeiten gegenüber Dritten haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner, wenn mit diesen nichts anderes vereinbart ist.
(2) Aus Rechtsgeschäften, die ein Gesellschafter auf Rechnung der Gesellschaft, aber im eigenen Namen abschließt, wird er allein dem Dritten gegenüber berechtigt und verpflichtet.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2015-01-01