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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1234 ABGB

Achtundzwanzigstes Hauptstück Von den Ehepakten und dem Anspruch auf Ausstattung

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Die Gütergemeinschaft unter Ehegatten wird in der Regel nur auf den Todesfall verstanden. Sie gibt dem Ehegatten das Recht auf die Hälfte dessen, was von den der Gemeinschaft wechselseitig unterzogenen Gütern nach Ableben des andern Ehegatten noch vorhanden seyn wird.