ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1254 ABGB
Achtundzwanzigstes Hauptstück Von den Ehepakten und dem Anspruch auf Ausstattung
Ein Erbvertrag kann nicht einseitig widerrufen, aber aus vertragsrechtlichen Gründen entkräftet werden. Die Rechte von Pflichtteilsberechtigten bleiben vom Erbvertrag unberührt.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2017-01-01