ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1284 ABGB5) Leibrente;
Neun u. zwanzigstes Hauptstück. Von den Glücksverträgen.
Wird jemanden für Geld, oder gegen eine für Geld geschätzte Sache auf die Lebensdauer einer gewissen Person eine bestimmte jährliche Entrichtung versprochen; so ist es ein Leibrentenvertrag.