ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1288 ABGB7) Versicherungsvertrag;
Neun u. zwanzigstes Hauptstück. Von den Glücksverträgen.
Wenn jemand die Gefahr des Schadens, welcher einen Andern ohne dessen Verschulden treffen könnte, auf sich nimmt, und ihm gegen einen gewissen Preis den bedungenen Ersatz zu leisten verspricht; so entsteht der Versicherungsvertrag. Der Versicherer haftet dabey für den zufälligen Schaden, und der Versicherte für den versprochenen Preis.