ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1305 ABGB2) aus dem Gebrauche des Rechtes;
Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze:
Wer von seinem Rechte innerhalb der rechtlichen Schranken (§ 1295, Absatz 2) Gebrauch macht, hat den für einen anderen daraus entspringenden Nachteil nicht zu verantworten.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1917-01-01